Behandlungspflege auf Verordnung des Arztes

Beispiele:

  • Medikamentengabe
  • Insulin-Spritzen
  • Verbandwechsel
  • Wundversorgung
  • Blutdruck- und Blutzuckerkontrollen

Ihr behandelnder Arzt stellt Ihnen eine Verordnung zur häuslichen Krankenpflege aus. Sie umfasst medizinische Hilfeleistungen, die nicht vom Arzt selber erbracht werden, aber für Ihre Behandlung unbedingt notwendig sind. Außerdem sind Sie und auch niemand Ihrer Angehörigen in der Lage oder bereit dazu, die Verordnung nach den Vorgaben des Arztes auszuführen.

Die Verordnung reichen wir für Sie bei der Krankenkasse ein, wo sie bewilligt werden muss. Die bewilligten Leistungen der Behandlungspflege werden von den Krankenkassen komplett finanziert – bis auf eventuell gesetzlich festgelegten Zuzahlungen. Die Leistungen werden dann durch Ihre Diakoniestation als zugelassener ambulanter Pflegedienst erbracht. Bei all Ihren Anträgen, Widersprüchen etc. zu Ihrer Krankenkasse unterstützen wir Sie gern.

Zuzahlungen

Pro Verordnung Häusliche Krankenpflege: 10 € sowie 10 % der Kosten der jeweiligen Leistung Häusliche Krankenpflege - allerdings begrenzt auf die ersten 28 Tage des Leistungsbezugs pro Kalenderjahr. Für alle Zuzahlungen bei der Krankenversicherung, für Medikamente, Häusliche Krankenpflege etc. gilt eine Belastungsgrenze von 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen des Versicherten bzw. des Haushaltes. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, gilt eine Belastungsgrenze von 1 %. Es besteht die Möglichkeit, bei der Krankenkasse einen Befreiungsausweis für alle Zuzahlungen zu beantragen.