Unterstützung bei der Grundpflege

Beispiele:

  • morgens Waschen oder Duschen und Hilfe beim Toilettengang
  • tagsüber Zubereiten und Anreichen von Mahlzeiten
  • abends kleine Wäsche und Umziehen vor dem zu Bett gehen

Mit Grundpflege sind Hilfestellungen gemeint, die im Bereich der Körperpflege, Ernährung und Mobilität anfallen. Die geleistete Hilfe kann aus tatsächlicher Hilfe bestehen, aber auch Anleitung oder Beaufsichtigung beinhalten. Dabei beginnt die Hilfe schon, wenn der Pflegebedürftige z. B. im Beisein einer Pflegekraft etwas völlig selbständig isst. Das Essen würde dabei beaufsichtigt.

Die Pflegeversicherung bietet dazu finanzielle Unterstützung in Abhängigkeit des Grades der Pflegebedürftigkeit. Die Feststellung erfolgt auf Antrag durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) in fünf Pflegegraden. 

Der Pflegebedürftige kann nach der Einstufung zwischen verschiedenen Möglichkeiten der Grundpflege wählen:

  • Pflegegeld für selbstbeschaffte Hilfen
  • Sachleistungen für Pflege durch die Diakoniestation
  • Kombinationsleistungen aus Sachleistungen mit anteiligem Pflegegeld

Bei der häuslichen Pflege werden Pflegegeld oder Sachleistungen gewährt. Der Pflegegeldanspruch kommt zum Tragen, wenn Angehörige die Pflege übernehmen; es wird an den Pflegebedürftigen ausgezahlt.

Wird die Diakoniestation als zugelassener Pflegedienst mit der Pflege bzw. Hauswirtschaft beauftragt, besteht ein Sachleistungsanspruch. Dieser wird von der Pflegekasse für die erbrachten Leistungen an den Pflegedienst überwiesen. Wird das Budget überschritten, wird der Restbetrag privat gezahlt oder der Sozialhilfeträger kommt bei vorliegender Bedürftigkeit dafür auf.

Der Pflegegeldanspruch beträgt monatlich

  • 316 € bei Pflegegrad 2
  • 545 € bei Pflegegrad 3
  • 728 € bei Pflegegrad 4
  • 901 € bei Pflegegrad 5

Der Sachleistungsanspruch beträgt monatlich: 

  • 689 € bei Pflegegrad 2
  • 1.298 € bei Pflegegrad 3
  • 1.612 € bei Pflegegrad 4
  • 1.995 € bei Pflegegrad 5

Pflegebedürftigen des Pflegegrads 1 steht lediglich der Entlastungsbetrag von 125 € pro Monat für Leistungen der Entlastung, aber auch der Pflege zur Verfügung.

Eine Kombinationsleistung liegt vor, wenn die Sachleistungen das Budget des Pflegegrades nicht ausschöpfen. Dann wird anteilig noch Pflegegeld ausgezahlt.